Das ändert sich zum Februar 2019
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Arzneimittel werden fälschungssicherer: Sie müssen nun eine individuelle Nummer und ein Siegel tragen. Für die nächste Periode des Emissionshandels gibt es Neuigkeiten. Und für Staubsauger gibt es kein Energielabel mehr. Diese Regelungen treten nun in Kraft.
VerwaltungsNews
11.02.2019
Beteiligungsrechte knüpfen an Existenz von Betriebsrat bei Entstehen der Beteiligungsrechte an
Der Mitbestimmung unterliegt die Einführung von Entlohnungsgrundsätzen und deren Änderung durch den Arbeitgeber und somit auch die Frage nach der Auszahlung von Prämien. Beteiligungsrechte bestehen aber nur dann, wenn im Zeitpunkt des Entstehens der Beteiligungsrechte bereits ein Betriebsrat existiert. Gibt es den Betriebsrat noch nicht, kann der Arbeitgeber bestimmte Kriterien für die Prämienzahlung einseitig auch ohne Zustimmung des Betriebsrates und unabhängig von dessen fehlender Zustimmung einführen. Solche innerbetrieblichen Regelungen werden nicht durch die Konstituierung eines Betriebsrates unwirksam. Etwas anderes kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber im unmittelbaren Vorfeld einer Betriebsratswahl und vor Konstituierung grundsätzlich aufschiebbare Maßnahmen noch einseitig durchführt. Hierin kann ein Widerspruch zum Grundsatz einer vertrauensvollen Zusammenarbeit liegen.
Beschluss des LAG Berlin-Brandenburg vom 05.07.2018, Az.: 26 TaBV 1146/17